S Vorbereitungshandlungen sind nicht rügefähig! – ImmobilienBaurecht.de

Vorbereitungshandlungen sind nicht rügefähig!

IBRRS 2025, 0084; VPRRS 2025, 0011Beitrag in KürzeVergabeVorbereitungshandlungen sind nicht rügefähig!
OLG Jena, Beschluss vom 07.05.2024 – Verg 3/24
1. Für den Lauf der Präklusionsfrist ist nicht auf einen möglicherweise zu erwartenden Verstoß gegen Vergabevorschriften abzustellen, sondern auf den bereits eingetretenen oder vollzogenen Verstoß. Ebenso wenig wie einen vorsorglichen Nachprüfungsantrag gibt es eine Obliegenheit zu einer vorsorglichen Rüge, die zur Verhinderung bevorstehender Vergabeverstöße anzubringen wäre.
2. Zwischenentscheidungen, die geeignet sind, mit Blick auf die Auftragschancen der Bewerber oder Bieter Rechtswirkungen zu entfalten, sind rügefähig. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers unterfallen nicht der Rügeobliegenheit . VolltextIBRRS 2025, 0084; VPRRS 2025, 0011Beitrag in KürzeVergabeVorbereitungshandlungen sind nicht rügefähig!
OLG Jena, Beschluss vom 07.05.2024 – Verg 3/24
1. Für den Lauf der Präklusionsfrist ist nicht auf einen möglicherweise zu erwartenden Verstoß gegen Vergabevorschriften abzustellen, sondern auf den bereits eingetretenen oder vollzogenen Verstoß. Ebenso wenig wie einen vorsorglichen Nachprüfungsantrag gibt es eine Obliegenheit zu einer vorsorglichen Rüge, die zur Verhinderung bevorstehender Vergabeverstöße anzubringen wäre.
2. Zwischenentscheidungen, die geeignet sind, mit Blick auf die Auftragschancen der Bewerber oder Bieter Rechtswirkungen zu entfalten, sind rügefähig. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers unterfallen nicht der Rügeobliegenheit . VolltextBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeVergabeVergabeVergabeVorbereitungshandlungen sind nicht rügefähig!OLG Jena, Beschluss vom 07.05.2024 – Verg 3/241. Für den Lauf der Präklusionsfrist ist nicht auf einen möglicherweise zu erwartenden Verstoß gegen Vergabevorschriften abzustellen, sondern auf den bereits eingetretenen oder vollzogenen Verstoß. Ebenso wenig wie einen vorsorglichen Nachprüfungsantrag gibt es eine Obliegenheit zu einer vorsorglichen Rüge, die zur Verhinderung bevorstehender Vergabeverstöße anzubringen wäre.2. Zwischenentscheidungen, die geeignet sind, mit Blick auf die Auftragschancen der Bewerber oder Bieter Rechtswirkungen zu entfalten, sind rügefähig. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers unterfallen nicht der Rügeobliegenheit . Volltext

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert