Testgerät ist Angebotsbestandteil!
IBRRS 2025, 0388; VPRRS 2025, 0035Beitrag in KürzeVergabeTestgerät ist Angebotsbestandteil! VK Bund, Beschluss vom 15.11.2024 – VK 2-93/24 1. Ein vom Bieter eingesetztes Testgerät wird Bestandteil …
– **Bestandteil des Angebots** 😊
– Gemäß dem Beschluss vom 15.11.2024 wird das vom Bieter eingesetzte Testgerät integraler Bestandteil seines Angebots und dient zur Konkretisierung desselben.
– **Ausschlusskriterien bei Abweichung** 🚫
– Sollte das Testgerät nicht den im Leistungsverzeichnis als "KO-Kriterien" definierten Anforderungen entsprechen, führt dies zur Ausschließung des Bieterangebots aufgrund der geänderten Vergabeunterlagen.
– **Keine Aufklärung bei Widersprüchlichkeit** ❌
– Im Falle von Unstimmigkeiten bei Teststellungen besteht kein Raum für weitere Erklärungen. Ziel der Tests ist es, die Übereinstimmung des Angebots mit den Vorgaben zu überprüfen.