Rechtmäßige 2G-Regelung bei Eigentümerversammlungen: Was du wissen musst!
Möchtest du wissen, wie die 2G-Regelung bei Eigentümerversammlungen rechtlich gehandhabt wird? Erfahre hier alle wichtigen Details und Urteile dazu!

Die Rolle des Verwalters und die Online-Teilnahmemöglichkeit
Unter den während der Corona-Pandemie geltenden landesrechtlichen Vorgaben von "2G" durften Eigentümerversammlungen stattfinden. Der Verwalter musste die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben beachten und auf die Einhaltung der "2G"-Regelung hinweisen. Auch bei Teilnahmebehinderungen einzelner Eigentümer war die Versammlung ermessensgerecht.
Verpflichtungen des Verwalters bei der 2G-Regelung
Der Verwalter spielte eine entscheidende Rolle bei der Einhaltung der 2G-Regelung während Eigentümerversammlungen. Gemäß den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben war es seine Pflicht, sicherzustellen, dass die Regelungen eingehalten wurden und die Teilnehmer entsprechend informiert waren. Selbst wenn einzelne Eigentümer nicht alle Vorgaben erfüllten, konnte die Versammlung dennoch stattfinden. Diese Verantwortung des Verwalters trug maßgeblich zur reibungslosen Durchführung der Versammlungen bei und gewährleistete die Sicherheit aller Beteiligten.
Online-Teilnahmemöglichkeit nach Beschlusslage
Die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen war von der Beschlusslage abhängig. Laut § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG war der Verwalter nicht verpflichtet, die Online-Teilnahmemöglichkeit in der Ladung anzukündigen, es sei denn, es wurde anders beschlossen. Diese Regelung gab den Eigentümern die Flexibilität, je nach Bedarf und Beschlusslage an den Versammlungen teilzunehmen, ohne dass der Verwalter zusätzliche Schritte unternehmen musste.
Aktive Nutzung des Rechts auf Online-Teilnahme durch Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer, denen die Online-Teilnahme gestattet war, waren aktiv gefordert, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG lag es in ihrer Verantwortung, sich aktiv für die Online-Teilnahme zu entscheiden und diese Möglichkeit zu nutzen. Der Verwalter musste nicht proaktiv die Online-Teilnahme anbieten, es sei denn, ein Eigentümer äußerte explizit den Wunsch, physisch nicht anwesend zu sein. Diese klare Regelung förderte die Eigenverantwortung der Wohnungseigentümer und trug zur effizienten Organisation der Versammlungen bei.
Wie hast du persönlich die Online-Teilnahmemöglichkeit bei Eigentümerversammlungen erlebt? 🏡
Liebe Leser, hast du schon einmal an einer Eigentümerversammlung online teilgenommen? Wie war deine Erfahrung dabei? Teile doch gerne deine Eindrücke und Meinungen mit uns in den Kommentaren. Hast du die Online-Teilnahmemöglichkeit als hilfreich empfunden oder siehst du noch Verbesserungspotenzial? Dein Feedback ist uns wichtig! 🌟