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Kostenverteilung im Wohnungseigentum: BGH-Urteil zur Belastung von Minderheiten

Möchtest du wissen, wie die Mehrheit im Wohnungseigentum die Minderheit belasten kann? Hier erfährst du alles dazu!

Urteil des BGH vom 14.02.2025 – V ZR 128/23

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 betrifft die Kompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, den Verteilungsschlüssel für Rücklagen zu ändern.

Kostenverteilung im Wohnungseigentum: BGH-Urteil zur Belastung von Minderheiten 🏠

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 betrifft die Kompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, den Verteilungsschlüssel für Rücklagen zu ändern.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Die Befugnis der Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels wird durch diese Vorschrift begründet! 💼

Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

Beschluss auf Basis von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs, die bestimmte Eigentümer bevorzugt, ist ordnungsgemäß, sofern keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung vorlag! 📝

Zusammenfassung des Urteils: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann gemäß dem BGH-Urteil vom 14.02.2025 die Minderheit durch die Änderung des Verteilungsschlüssels belasten, sofern keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung vorliegen.

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 betrifft die Kompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, den Verteilungsschlüssel für Rücklagen zu ändern.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Die Befugnis der Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels wird durch diese Vorschrift begründet! 🔍

Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

Beschluss auf Basis von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs, die bestimmte Eigentümer bevorzugt, ist ordnungsgemäß, sofern keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung vorlag! 📑

Zusammenfassung des Urteils: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann gemäß dem BGH-Urteil vom 14.02.2025 die Minderheit durch die Änderung des Verteilungsschlüssels belasten, sofern keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung vorliegen.

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 betrifft die Kompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, den Verteilungsschlüssel für Rücklagen zu ändern.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Die Befugnis der Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels wird durch diese Vorschrift begründet! 💼

Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

Beschluss auf Basis von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs, die bestimmte Eigentümer bevorzugt, ist ordnungsgemäß, sofern keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung vorlag! 📝

Zusammenfassung des Urteils: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann gemäß dem BGH-Urteil vom 14.02.2025 die Minderheit durch die Änderung des Verteilungsschlüssels belasten, sofern keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung vorliegen.

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Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

Beschluss auf Basis von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs, die bestimmte Eigentümer bevorzugt, ist ordnungsgemäß, sofern keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung vorlag! 📑

Zusammenfassung des Urteils: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann gemäß dem BGH-Urteil vom 14.02.2025 die Minderheit durch die Änderung des Verteilungsschlüssels belasten, sofern keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung vorliegen.

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Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

Beschluss auf Basis von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs, die bestimmte Eigentümer bevorzugt, ist ordnungsgemäß, sofern keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung vorlag! 📝

Zusammenfassung des Urteils: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann gemäß dem BGH-Urteil vom 14.02.2025 die Minderheit durch die Änderung des Verteilungsschlüssels belasten, sofern keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung vorliegen.

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Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

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Die Auslegung von "bestimmte Arten von Kosten" hebt lediglich das Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse hervor, ohne weitere Anforderungen zu begründen.

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