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Dokumentationspflicht trotz Ministerialerlass – Ein Märchen für Erwachsene, erzählt von Bürokraten

Während die Bürokratie ↗ mit Paragraphen jongliert und Ministerialerlasse »verteilt«, versinkt die Transparenz {in einem Meer aus Aktenordnern und Stempeln}. Die Verantwortlichen ⇒ klatschen sich für ihre Bürokratiegesetze auf die Schulter – die Bürger ✗ schütteln den Kopf – und die Effizienz ¦ stirbt leise weiter.

»Dokumentationspflicht trotz Ministerialerlass« – Ein absurdes Theaterstück in 6 Akten, geschrieben von Beamten

„In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit“, ↪ dass der Antragsgegner europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.*) „Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV“, – so eng auszulegen wie ein zu enger Anzug – „gilt auch für die Frage“, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen eingehalten werden können. „Es ist unzureichend“, wenn der öffentliche Auftraggeber apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können – als ob das reichen würde. „Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage“, als Ausrede für mangelnde Dokumentation – da kann man nur den Kopf schütteln. „Es ist anerkannt“, dass Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen – ein Wunder in der Welt der Bürokratie.

Dokumentationspflicht trotz Ministerialerlass – Die Illusion der Transparenz 📜

„Ein (absurdes) Theaterstück; die Dokumentationspflicht ↔ trotz Ministerialerlass: ein Widerspruch in sich? Die Antragstellerin * verpasste den Hinweis auf die europaweite Ausschreibungspflicht, und doch kein Missbrauch? Sie nahm am Verhandlungsverfahren teil, gab fristgerecht ein Anfebot ab und erst danach: ein Nachprüfungsantrag! Der § 14 VgV ➝ ein Ausnahmecharakter mit wettbewerbshemmender Wirkung, doch wie eng ist die Auslegung? Die gesetzlichen Mindestfristen – ein Minenfeld für offene, nicht offene und Verhandlungsverfahren; können sie eingehalten werden? Der öffentliche Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum, den die Nachprüfungsinstanzen ⇛ nur eingeschränkt überprüfen können. Ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber lapidar feststellt, dass die Mindestfristen nicht eingehalten werden können, ohne die Berechnung des Ausschreibungsvorgangs nachvollziehbar zu erklären? Der Verweis auf einen Ministerialerlass hebt die Dokumentationspflicht nicht auf! Im laufenden Nachprüfungsverfahren können Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden, aber das Nachschieben wesentlicher Teile bleibt untersagt. … wie ein Tattoo nach durchzechter Nacht!“

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