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Das Kollektiv geht vor!

IBRRS 2025, 0647; IMRRS 2025, 0308Beitrag in KürzeWohnungseigentumDas Kollektiv geht vor!
AG München, Urteil vom 30.10.2024 – 1292 C 13811/24 WEG
1. Hinsichtlich des „Ob“ einer privilegierten Maßnahme besitzt der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung.
2. Hinsichtlich des „Wie“ dieser privilegierten baulichen Veränderung hat der Verband jedoch nach wie vor einen Ermessensspielraum.
3. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verband sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen mit Anschluss aller Mitglieder an diese gemeinschaftliche Ladeeinrichtung.
4. Dementsprechend kann der Verband den Einbau einer Ladesäule verweigern, wenn der betreffende Eigentümer nicht bereit ist, sich auch im Fall einer Einrichtung einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung dieser anzuschließen. VolltextIBRRS 2025, 0647; IMRRS 2025, 0308Beitrag in KürzeWohnungseigentumDas Kollektiv geht vor!
AG München, Urteil vom 30.10.2024 – 1292 C 13811/24 WEG
1. Hinsichtlich des „Ob“ einer privilegierten Maßnahme besitzt der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung.
2. Hinsichtlich des „Wie“ dieser privilegierten baulichen Veränderung hat der Verband jedoch nach wie vor einen Ermessensspielraum.
3. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verband sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen mit Anschluss aller Mitglieder an diese gemeinschaftliche Ladeeinrichtung.
4. Dementsprechend kann der Verband den Einbau einer Ladesäule verweigern, wenn der betreffende Eigentümer nicht bereit ist, sich auch im Fall einer Einrichtung einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung dieser anzuschließen. VolltextBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeWohnungseigentumWohnungseigentumWohnungseigentumDas Kollektiv geht vor!AG München, Urteil vom 30.10.2024 – 1292 C 13811/24 WEG1. Hinsichtlich des „Ob“ einer privilegierten Maßnahme besitzt der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung.2. Hinsichtlich des „Wie“ dieser privilegierten baulichen Veränderung hat der Verband jedoch nach wie vor einen Ermessensspielraum.3. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verband sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen mit Anschluss aller Mitglieder an diese gemeinschaftliche Ladeeinrichtung.4. Dementsprechend kann der Verband den Einbau einer Ladesäule verweigern, wenn der betreffende Eigentümer nicht bereit ist, sich auch im Fall einer Einrichtung einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung dieser anzuschließen. Volltext

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