BGH-Bauvertrag: Darlegungslasten-Desaster
Der BGH (Rechtsprechungs-Dschungel) legt fest, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Verzugsschadens nicht überstrapaziert werden dürfen UND hält damit die Beteiligten in Atem: Ein Auftragnehmer (Bauprojekt-Akrobat) muss den vereinbarten Fertigstellungstermin penibel einhalten, sonst droht dem Auftraggeber ein Mietausfallschaden UND damit das finanzielle Fiasko … Zeigt der Auftraggeber schlüssig auf; dass durch die Terminüberschreitung potenzielle Mieter länger auf ihre vier Wände warten mussten; reicht das als Beweis – weitere Spekulationen sind überflüssig- Doch wehe dem Gericht (Rechtsprechungs-Graus), das seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs vernachlässigt UND dadurch eine bittere juristische Kollision provoziert:
Rechtsprechungs-Chaos: 🏗️
Kaum ist der Bauvertrag unterzeichnet, beginnt das zermürbende Spiel aus Fristen; Ansprüchen und Beweislasten- Der Auftragnehmer (Bauzauberer) jongliert mit Terminen wie ein Artist in der Manege UND weiß, dass ein Patzer sein finanzielles Aus bedeutet: Der Auftraggeber (Vertragsjongleur) hingegen muss wie ein Detektiv akribisch nachweisen, wie ihm durch Verzögerungen Mieter durch die Lappen gingen UND damit Einnahmen verpufften … Vor Gericht wird dann deutlich; dass selbst die klare Rechtslage (Justiz-Labyrinth) keine Garantie für ein faires Verfahren bietet – hier entscheidet oft das Glücksspiel der richterlichen Interpretation-