Amtspflichtverletzung durch verzögerte Entscheidung über Bauantrag?
Die Verantwortung der Gemeinde bei Bauanträgen im Detail
In Bezug auf die amtspflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die einem beschließenden Ausschuss übertragen ist, gibt es klare rechtliche Vorgaben. Die Gemeinde steht nicht unmittelbar bei Entscheidungsreife in der Pflicht, sondern erst nach einem angemessenen Bearbeitungszeitraum. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Gemeinde sogar Maßnahmen zur Planungsänderung ergreifen, um dem Bauvorhaben entgegenzustehen.