Architekten und Ingenieure: Vertragsdetails und Vergütungsansprüche
IBRRS 2025, 0468Beitrag in KürzeArchitekten und IngenieureVorausgehende Leistungsphasen werden nicht „automatisch“ mitbeauftragt! OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 – 12 U 45/23 1. Für den Umfang de…
Wichtige Aspekte zu Architektenleistungen und Vertragsvereinbarungen
Architekten und Ingenieure: Vertragsdetails und Vergütungsansprüche 🏢
Bist du Architekt oder Ingenieur und möchtest mehr über Vertragsdetails und Vergütungsansprüche erfahren? Hier erfährst du alles Wichtige! 💼 In einem Urteil des OLG Bamberg vom 13.12.2023 – 12 U 45/23 wird klargestellt, dass vorausgehende Leistungsphasen nicht automatisch mitbeauftragt werden. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen. 📜
Darlegungs- und Beweislast: –
Der Architekt muss den Umfang der beauftragten Architektenleistungen klar darlegen und beweisen, um rechtliche Ansprüche zu sichern! 💡
Planunterlagen als Indiz: –
Die Vorlage von umfangreichen Planunterlagen deutet lediglich auf eine Beauftragung mit den entsprechenden Leistungen hin. Die genaue Auslegung der vertraglichen Vereinbarung erfolgt anhand aller festgestellten Umstände des Einzelfalls! 📑
Vergütungsansprüche und Restzahlung: –
Durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls wird festgestellt, ob eine Regelung existiert, nach der mit einer "Restzahlung" sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten sind und Nachforderungen ausgeschlossen werden sollen. 📝
Zusammenfassung: –
Die genaue Auslegung von Vertragsdetails und Vergütungsansprüchen erfordert eine umfassende Betrachtung aller Umstände, um rechtliche Klarheit zu schaffen! 🏗️