Planung nicht genehmigungsfähig: Umplanung wird nicht vergütet!
IBRRS 2025, 0182Beitrag in KürzeArchitekten und IngenieurePlanung nicht genehmigungsfähig: Umplanung wird nicht vergütet!
KG, Urteil vom 17.11.2022 – 27 U 1046/20
1. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.
2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein. VolltextIBRRS 2025, 0182Beitrag in KürzeArchitekten und IngenieurePlanung nicht genehmigungsfähig: Umplanung wird nicht vergütet!
KG, Urteil vom 17.11.2022 – 27 U 1046/20
1. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.
2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein. VolltextBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeArchitekten und IngenieureArchitekten und IngenieureArchitekten und IngenieurePlanung nicht genehmigungsfähig: Umplanung wird nicht vergütet!KG, Urteil vom 17.11.2022 – 27 U 1046/201. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein. Volltext