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Architekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!

IBRRS 2025, 0206Beitrag in KürzeArchitekten und IngenieureArchitekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2025 – 2-31 O 186/24
1. Sind Sonderfachleute vom Auftraggeber beauftragt, ist der Architekten zur Prüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit verpflichtet, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind .
2. Der bauüberwachende Architekt muss zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein. Dabei ist der Architekt gehalten, stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen.
3. Der Tragwerksplaner ist im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. VolltextIBRRS 2025, 0206Beitrag in KürzeArchitekten und IngenieureArchitekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2025 – 2-31 O 186/24
1. Sind Sonderfachleute vom Auftraggeber beauftragt, ist der Architekten zur Prüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit verpflichtet, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind .
2. Der bauüberwachende Architekt muss zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein. Dabei ist der Architekt gehalten, stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen.
3. Der Tragwerksplaner ist im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. VolltextBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeBeitrag in KürzeArchitekten und IngenieureArchitekten und IngenieureArchitekten und IngenieureArchitekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2025 – 2-31 O 186/241. Sind Sonderfachleute vom Auftraggeber beauftragt, ist der Architekten zur Prüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit verpflichtet, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind .2. Der bauüberwachende Architekt muss zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein. Dabei ist der Architekt gehalten, stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen.3. Der Tragwerksplaner ist im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Volltext

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